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Vorsorge für das Trinkwasser

Im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden und dem Betreiber der Gasstätte „Am Rheinhof“ sind am Rheindamm (K43) in Guntersblum von der Straßenverkehrsbehörde der VG Rhein-Selz drei rot-weiß-reflektierende Absperrpfosten aufgestellt worden, um damit die Zufahrt über den Rheindamm zu verhindern. Das gesamte Gebiet ist eine Wasserschutzzone II, in deren unmittelbarer Nähe sich die Uferfiltratbrunnen der wvr befinden, die für die Trinkwasserversorgung der gesamten Region im Einsatz sind.

Wasserschutzzonen genießen ein besonderes Schutzrecht, um die Trinkwasserqualität zu sichern. Leider wurden in der Vergangenheit trotz eindeutiger Halteverbotsschilder regelmäßig Fahrzeuge auf den angrenzenden Wasserschutzflächen abgestellt. Insbesondere war die Anlegestelle, die auch als Nato-Rampe bezeichnet wird, ein gern angefahrener Punkt für Wohnmobile, Bootsanleger, Angler, Camper und zudem wurde der Platz – mitten in der Wasserschutzzone – auch noch zur illegalen Müllablagerung genutzt.

Da diese Flächen von essenzieller Bedeutung für die Trinkwasserversorgung der gesamten Region sind und das ausgewiesene Halteverbot regelmäßig ignoriert wurde, sah sich die wvr gezwungen, die zuständige Behörde aufzufordern, die Zufahrt zum Wasserschutzgebiet zu unterbinden. Die nun installierten Absperrposten sind durch ein Schloss gesichert, um eine Zufahrt für Rettungskräfte sowie wvr-Mitarbeitende sicherzustellen. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste sind entsprechend informiert und instruiert.

Der Zugang zum Rheindamm für Spaziergänger oder mit dem Fahrrad zum Rheinradweg ist natürlich nach wie vor möglich.

Im Interesse einer langfristigen Sicherung der Trinkwasserversorgung und des Gaststättenbetriebes sollen alternative Parkmöglichkeiten geschaffen werden.

Faktencheck:

  • Wasserschutzzone I: Diese Zone beschreibt den „Fassungsbereich“ einer Trinkwassergewinnungsanlage und dient dem Schutz der unmittelbaren Umgebung vor jeglicher Verunreinigung. Bei Brunnen beträgt der Mindestbereich 10 Meter um den Brunnen sowie 20 Meter in Richtung des zufließenden Grundwassers
  • Unter der Wasserschutzzone II ist die „Engere Schutzzone“ zu verstehen, die vor Verunreinigung durch pathogene Mikroorgansimen schützen soll.
  • Auch in der Schutzzone III geht es um den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren, chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen.